Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vermietung von Equipment von Spielearena.com
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Mieter"). Die AGB können auch auf unserer Webseite unter dem Link https://www.spielearena.com/agb.html aufgerufen werden.
(2) Mieter können sowohl volljährige, natürliche oder juristische Personen werden. Die AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, es sei denn im bilateralen Schriftverkehr wird ausdrücklich etwas Anderes bestimmt.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben und dies im Rahmen der Auftragsvergabe und -anbahnung ausdrücklich vereinbart haben.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag mit dem Vermieter kommt zustande durch die schriftliche Zusage als Antwort auf ein durch uns unterbreitetes Angebot (Bestätigung durch den Kunden), durch Übermittlung eines unterschriebenen Auftrages/Auftragsangebotes via E-Mail oder Post. Art und Umfang der gemieteten Ware werden, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, von Vermieter und Mieter nach Zweckdienlichkeit bestimmt und über Angebote und ggf. weiterführenden Informationen (Bildmaterial, usw.) inhaltlich verdeutlicht und mit dem Vermieter besprochen.
§ 3 Mietzeit, Abwicklung und technische Belange
(1) Die Mietzeit und Umfang der gemieteten Sportgeräte (ebenso Einzelheiten, wie Transport und Betreuungspersonal) wird im Rahmen der Angebotslegung definiert. Die Mietzeit entspricht dem im Rahmen der Angebotslegung festgehaltenen Zeitrahmen.
(2) Die Mietzeit kann im beiderseitigen Einvernehmen verlängert werden. Die Mietzeit verlängert sich, wenn wir einem Verlängerungsantrag des Mieters ausdrücklich zustimmen. Der Verlängerungswunsch ist rechtzeitig anzumelden.
(3) Einer Fortsetzung des Gebrauchs der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit ohne schriftlichen oder mündlichen Verlängerungsantrag wird widersprochen.
(4) Je nach Vereinbarung im Angebot gibt es die Möglichkeit der Selbstabholung der Mietsache oder der Anlieferung (optional auch Betreuung). Entsprechend erfolgt die Angebotslegung mit den gegenwärtigen Konditionen im Angebot gemäß den Positionen Equipment, Transport (0,8 €/km KFZ, 0,6 €/km Tieflader-Anhänger, Zeitaufwand für Transport inklusive Auf- und Abbau pauschal 75 €). Kosten für Personal nach den aktuellen Stundensätzen. Betreuung inkludiert in erster Linie die Anwesenheit von Personal auf Ihrer Veranstaltung, mit Blick auf die Funktionsweise und die korrekte Nutzung des Sportequipments. Sollten darüber hinaus Moderation oder Schiedsrichtertätigkeiten gewünscht sein, ist das separat anzufragen. Dies kann nicht pauschal zugesagt werden und ist abhängig von Veranstaltungsgröße, Veranstaltungsdauer, usw.
(5) Für alle von uns zur Verfügung gestellten Geräte reicht ein 230 V Steckdosenanschluss vor Ort. Starkstrom (16 A oder 32 A 3-phasig) ist nicht erforderlich. Dies ist durch den Mieter kostenfrei bereit zu stellen. Anm. für Großevents: Sollten mehrere Geräte im Dauerbetrieb sein, sind verschiedene Stromkreise für die Verteilung elektrischer Energie zu verwenden, da es bei der Nutzung eines Stromkreises zur Überlastung kommen kann (Leitungsschutzschalter löst aus). Die Leistungsdaten der Gebläse für Bubblesoccer betragen 1,2 kW, die Gebläse der aufblasbaren Geräte betragen zwischen 1,8 und 2,4 kW elektrischer Leistung.
§ 4 Mietzins und Zahlungen
(1) Als Berechnungsgrundlage für den Mietzins bzw. das Entgelt für die dem Mieter überlassenen Geräte, technischen Einrichtungen einschließlich Zubehör und die sonstigen Leistungen gelten unsere während der Mietdauer jeweils geltenden Preislisten und Angebotspreise. Sämtliche Angaben verstehen sich vorbehaltlich anderslautender Angaben zuzüglich der zu dem jeweils maßgeblichen Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Dies wird über die Angebotslegung konkret dargelegt.
(2) Die Miete wird grundsätzlich in Stunden- bzw. Tagesintervallen bemessen und ist nach Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, sofern nicht ausdrücklich eine andere Regelung getroffen wurde.
(3) Zahlungen haben gemäß den festgelegten Vereinbarungen zu erfolgen. Wenn im Vertrag nicht ausdrücklich eine andere Zahlungsbedingung vereinbart ist, gerät der Mieter spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung in Verzug, ohne dass es hierzu einer ausdrücklichen Mahnung bedurfte. Ab Beginn des Verzuges ist der Mieter zum Ersatz des durch den Verzug entstehenden Schadens (z. B. Kosten für Mahnungen, Rechtsverfolgungskosten) sowie zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet.
(4) Bei Zahlungsverzug sind sämtliche gegen den Mieter noch offenstehenden Forderungen sofort fällig. Zur Aufrechnung ist der Mieter nicht berechtigt. Das Aufrechnungsverbot gilt nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen.
§ 5 Übergabe des Mietgegenstandes
(1) Wir überlassen dem Mieter die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand mitsamt den erforderlichen Unterlagen und Beschreibungen (Nutzungshinweise).
(2) Der Mieter ist ohne unsere Erlaubnis nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten. Überlässt der Mieter den Gebrauch einem Dritten, so hat er ein dem Dritten bei dem Gebrauch zur Last fallendes Verschulden zu vertreten, auch wenn der Vermieter die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat. Die Geltendmachung weiteren Schadensersatzes bleibt unberührt.
§ 6 Mängel des Mietgegenstandes
(1) Der Mieter hat die Mietsache unverzüglich nach Übernahme zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns diesen unverzüglich anzuzeigen. Hierzu unterzeichnet der Mieter oder eine von ihm beauftragte Hilfsperson ein Übernahmeprotokoll.
(2) Unterlässt der Mieter die Anzeige eines Mangels, so gilt die Mietsache als mangelfrei, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
(3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Mietsache auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
(4) Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(5) Die vorherigen Absätze finden keine Anwendung, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat.
(6) Der Mieter kann die Behebung solcher Mängel verlangen, die die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch aufheben. Die Kosten der Mängelbeseitigung gehen zu Lasten des Vermieters. Wir sind berechtigt, dem Mieter nach unserer Wahl einen gleichwertigen Ersatz zur Verfügung zu stellen.
(7) Der Mieter ist für die Zeit, in der die Tauglichkeit der Mietsache aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit.
(8) Für verschwundene Gegenstände wie Hämmer, Bälle, Cornbags oder vergleichbare Kleinteile wird ein Pauschalbetrag in Höhe von 20 € pro Gegenstand als Wiederbeschaffungswert angesetzt.
(9) Ist ein Mangel bei Vertragsschluss vorhanden, den wir zu vertreten haben, oder entsteht ein solcher Mangel später wegen eines Umstands, den wir zu vertreten haben, oder kommen wir mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, so kann der Mieter von dem Mietvertrag zurücktreten. Der Mieter ist nicht berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
§ 7 Pflichten des Mieters
(1) Der Mieter ist verpflichtet, den vertraglich vereinbarten Mietgegenstand abzunehmen und den vereinbarten Mietzins zu zahlen.
(2) Verzögert der Mieter die Abnahme schuldhaft, sind wir zum Schadensersatz berechtigt. Im Falle nachträglicher Änderung der für den Mietvertrag notwendigen Angaben trägt der Mieter alle daraus entstehenden Kosten.
(3) Der Mieter hat alle für die Ingebrauchnahme und den Betrieb der Geräte erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Er hat insbesondere etwa erforderliche Genehmigungen für den Gebrauch der Mietsache auf seine Kosten rechtzeitig einzuholen.
(4) Der Mieter hat ferner alle erforderlichen Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.
(5) Darüber hinaus ist der Mieter verpflichtet,
- vor Inbetriebnahme des Mietgegenstandes die Bedienungsanleitung und die Sicherheitsanweisung sorgfältig durchzulesen und die Vorgaben zu beachten,
- den Mietgegenstand pfleglich zu behandeln, insbesondere ihn vor Überanspruchung in jeglicher Hinsicht zu schützen,
- die sach- und fachgerechte Nutzung sicherzustellen,
- geeignete und zumutbare Vorkehrungen zu treffen, um den Mietgegenstand gegen Diebstahl und Witterungseinflüsse zu schützen.
(6) Wir sind berechtigt, den Mietgegenstand nach vorheriger Ankündigung zu besichtigen, zu untersuchen oder untersuchen zu lassen.
§ 8 Rückgabe des Mietgegenstandes
(1) Der Mieter hat den Mietgegenstand gereinigt und ggf. sauber in dem Zustand zurückzugeben, wie er ihn erhalten hat.
(2) Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(3) Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seinen in § 7 festgelegten Pflichten nicht nachgekommen ist, so teilen wir dem Mieter dies unverzüglich mit und geben ihm Gelegenheit zur Nachprüfung. Für die Dauer, die zur Durchführung der Reparatur erforderlich ist, können wir die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist. Daneben trägt der Mieter die zur Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen. Die Kosten werden dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Arbeiten mitgeteilt.
(4) Besteht zwischen den Parteien Uneinigkeit hinsichtlich des Zustandes des Mietgegenstandes sowie über die Reparaturzeit und Kosten, so ist der Mietgegenstand durch einen Sachverständigen untersuchen zu lassen. Der Sachverständige fertigt hierzu ein Gutachten an. Die daraus resultierenden Kosten tragen die Parteien zu gleichen Teilen.
(5) Sollte eine Einigung über die Person des Sachverständigen nicht möglich sein, so ist der Sachverständige von dem Vorsitzenden der Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk wir unseren Sitz haben, zu benennen.
§ 9 Kündigung und Stornierung
(1) Für den auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag gilt, sofern im Rahmen der Angebotslegung nicht anders vereinbart, eine kostenfreie Kündigungsfrist von 30 Tagen vor Eventbeginn. Bei Stornierung innerhalb von 30 Tagen bis 15 Tage vor Eventbeginn beträgt die Stornogebühr 15 % des Auftragspreises. Von Tag 14 bis zum Eventtag gelten 30 % Stornierungsgebühr. Dies begründet sich damit, dass das Sportequipment in der Regel mehr als 2 Wochen im Vorhinein für Events gebucht wird. Kurzfristige Ausfälle können demnach erschwert ersetzt werden.
(2) Eine Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
- der Mieter ohne unsere vorherige Einwilligung den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an einen anderen als im Vertrag angegebenen Ort verbringt oder einem Dritten überlässt,
- bei einer Untersuchung nach § 7 festgestellt wird, dass der Mietgegenstand durch Vernachlässigung erheblich gefährdet ist und der Mieter trotz Abmahnung keine Abhilfe geschaffen hat.
(3) Die Kündigung bedarf der Schriftform.
§ 10 Haftungsbegrenzung allgemein, Haftungsbegrenzung durch an Veranstaltungen teilnehmende Dritte
(1) Der Vermieter haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Vermieters oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Mietsache übernommen haben. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer der in Satz 1 oder Satz 2 aufgeführten Fälle gegeben ist.
(2) Die Regelungen des vorstehenden Abs. 1 gelten für alle Schadensersatzansprüche und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung.
(3) An einer Veranstaltung teilnehmende Dritte sind durch den Mieter (meist Veranstalter) über Gefahren und Risiken der Nutzung zu informieren. Der Vermieter hält sich aus durch sein vermietetes Equipment entstehenden Verletzungen haftungsfrei.
§ 11 Kaution
Hat der Mieter uns eine Kaution gestellt, so sind wir berechtigt, bei Beendigung des Mietvertrages mit den uns aus dem Mietvertrag zustehenden Ansprüchen gegenüber dem Kautionsrückzahlungsanspruch aufzurechnen. Eine Verzinsung der Kaution findet nicht statt.
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Für alle Streitigkeiten, die aus oder aufgrund dieser Vereinbarung entstehen, gilt das Recht der Republik Österreich unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Diese Rechtswahl gilt für Verbraucher nur, wenn nicht zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Staates, in dem der Verbraucher zum Zeitpunkt seiner Bestellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entgegenstehen.
(2) Sofern es sich beim Käufer um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Vermieter und dem Mieter der Sitz des Vermieters.